SF Landringhausen

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahr 1910 gegründete Verein führt den Namen „Sportfreunde 1910 Landringhausen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Barsinghausen, Ortsteil Landringhausen und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR140086 beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Freizeit- und Breitensports. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch
1. regelmäßige, geordnete Sport- und Spielübungen
2. Anschaffung und Erhaltung von dazu erforderlichen Plätzen, Räumen, Geräten, etc..
3. Teilnahme der Mitglieder am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen
4. Schulung der Mitglieder, besonders der Kinder und Jugendlichen, zur tätigen
Anteilnahme an allen Arbeiten, die dem Vereinszweck und der Erhaltung des Gemeinwohls dienen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Farben des Vereins sind rot und blau.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ehrenamt und Gewinn

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Verein bezweckt lediglich die in § 3 genannten Ziele; er darf keinen Gewinn anstreben. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um die für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportanlagen zu schaffen, bzw. die vorhandenen Sportanlagen zu verbessern.

§ 5 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung, auch Sparte genannt, gegründet werden.

§ 6 Vereinsmitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ehrenmitglieder werden vom Verein ernannt. Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Wer Mitglied des Vereins werden will, muss schriftlich seine Aufnahme beantragen. Durch seine Unterschrift erkennt er die Satzung an. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme vollzieht der 1. Vorsitzende, nachdem der Vorstand des Vereins die Aufnahme genehmigt hat. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann schriftlich innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung einer Aufnahme kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufheben. Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit möglich, wenn seit dem Ausschluss mindestens ein Jahr vergangen ist.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied in folgenden Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
2. Vereinsschädigendes Verhalten oder grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse
3. Rückstand der Beiträge über sechs Monate.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dagegen ist Einspruch innerhalb eines Monats möglich. Will die Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstands auf Ausschluss aufheben, so ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 9 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Vereinsordnung zu erlassen. Die Vereinsordnung und ihre Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen. Die Vereinsordnung regelt die dieser Satzung untergeordneten Aufgaben und Geschäftsprozesse innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
1. Anteil an allen Einrichtungen des Vereins, soweit diese Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane dieses Recht nicht ausschließlich beschränken
2. Anteil am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Satzung oder der Beschlüsse der Vereinsorgane. Die Rechte sind nicht übertragbar.
3. Teilnahme an den Sportangeboten und Veranstaltungen des Vereins


§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
1. Zahlung der Mitgliedsbeiträge und, soweit ein Beschluss der Mitgliederversammlung darüber vorliegt, der Umlagen
2. Beachtung und Befolgung der Satzung und der Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
3. Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze
4. Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen, Versammlungen und Übungsstunden, soweit das nach den Umständen zumutbar ist.


§ 12 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
1. den Beiträgen der Mitglieder
2. Miet- und Pachtzins
3. Einnahmen von Versammlungen und Veranstaltungen
4. sonstigen Einnahmen


§ 13 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
1. Ausgaben der laufenden Verwaltung
2. außerordentlichen und Sonderausgaben


§ 14 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden in der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr festgesetzt, gelten jedoch weiter, wenn in der nächsten Jahreshauptversammlung keine Änderung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 15 Zahlungsverkehr

Zur Gestaltung des Zahlungsverkehrs unterhält der Verein Konten bei inländischen Kreditinstituten. Näheres regelt die Vereinsordnung. Zahlungen an den Verein sind auf diese Konten zu leisten. Unterschriftsberechtigt Sind der 1. Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Es müssen jeweils zwei Unterschriften der vier vorstehend genannten Unterschriftsberechtigten geleistet werden. In Absprache können die Unterschriftsberechtigten zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs auch elektronische, unterschriftslose Verfahren anwenden.

§ 16 Unfallversicherung

Der Verein hat für seine Mitglieder eine Sportunfallversicherung abzuschließen, deren Kosten die versicherten Mitglieder tragen und in den Mitgliedsbeiträgen enthalten ist. Für irgendwelche Schäden aus Sportunfällen übernimmt der Verein keine Haftung. Für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz hat jedes Mitglied selbst zu sorgen.

§ 17 Auflösung des Vereins, Zusammenschluss

Das Fortbestehen des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt. Der Verein kann jedoch aufgelöst werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder durch schriftlichen, persönlich abgefassten Antrag die Auflösung beantragen und die Mitglieder mit Neunzehntelmehrheit die Auflösung beschließen. Mit dem bei der Auflösung vorhandenen Vermögen sind zunächst die Verbindlich-keiten abzudecken, die aus dem Vereinsbetrieb entstanden sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Stadt Barsinghausen oder deren Rechtsnachfolger mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss. Einen Zusammenschluss mit einem anderen Verein bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 18 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung

Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen und zwar an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag und Ort. Außerdem kann der Vorstand im Bedarfsfall außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn dieses von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Sie muss neben der Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung die Tagesordnung sowie den Wortlaut evtl. geplanter Satzungsänderungen enthalten. Anträge zur Satzungsänderung sind von Mitgliedern bis zum 31.12. eines Jahres schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 20 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. Wahl, Entlastung und Entlassung der Mitglieder der Vorstands
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Bestätigung der Spartenleiter
4. Bearbeitung wichtiger Vereinsangelegenheiten, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden
5. Aufnahme von Darlehen
6. Entscheidung über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder
7. Entscheidung über nach der Satzung zulässigen Einsprüche
8. Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Beschlussfassung über Anträge


§ 21 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Schriftführerin / dem Schriftführer
4. der Kassenwartin / dem Kassenwart
5. der Sportwartin / dem Sportwart
6. der Jugendleiterin / dem Jugendleiter
Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
Für den Verein zeichnen der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 21 a erweiterter Vorstand

Der Vorstand des Vereins wird um einen erweiterten Vorstand ergänzt. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind die in § 21 genannten Personen und
1. die Spartenleiterinnen / die Spartenleiter
2. die Schiedsrichterwartin / der Schiedsrichterwart
3. die Sozialwartin / der Sozialwart
4. die Vertreterin / der Vertreter für Breitensport, Veranstaltungen und Medien
Die Tätigkeit in den einzelnen Bereichen 1. bis 4. kann von mehreren Personen wahrgenommen werden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 22 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, falls diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitglieder des Vorstandes haben folgende Aufgaben:

1. Der 1. Vorsitzende:
a) Leitung des Vereins in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane
b) Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen

2. Die stellvertretenden Vorsitzenden:
Unterstützung des 1. Vorsitzenden und Vertretung bei dessen Verhinderung

3. Der Schriftführer:
a) Besorgung des Schriftverkehrs des Vereins, soweit es nicht speziell die Kassengeschäfte betrifft oder von anderen Funktionsträgern erledigt werden muss
b) Führung der Anwesenheitsliste und Niederschrift bei Versammlungen

4. Der Kassenwart:
a) ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher
b) Einnahme und Verbuchung der Beiträge und sonstigen Einnahmen
c) Zahlung der genehmigten Ausgaben
d) Rechnungslegung (Kassenabschluss) nach Ablauf des Geschäftsjahres

5. Der Sportwart:
Gesamtleitung und Überwachung des Sportbetriebes

7. Der Jugendleiter:
Gesamtleitung und Überwachung der Jugendabteilung




§ 23 Kassenprüfer

Für die Prüfungen des Kassenabschlusses und zur Prüfung vermögensrechtlicher Fragen des Vereins sind drei Kassenprüfer zu wählen. Sie können einmal jährlich unvermutet eine Kassenprüfung vornehmen und müssen das Ergebnis dem Vorstand schriftlich mitteilen. Auf der Jahreshauptversammlung muss der letzte abschließende Kassenprüfbericht bekanntgegeben werden. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes. Die Kassenprüfer müssen mindestens alle zwei Jahre wechseln.

§ 24 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit dauert von der Jahreshauptversammlung, in der sie gewählt werden, bis zur Jahreshauptversammlung im übernächsten Kalenderjahr. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand eine Ersatzperson, die kommissarisch eingesetzt wird. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, so führen die beiden stellvertretenden Vorsitzenden das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversamm- lung weiter. Sollten der 1. Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender oder beide stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig ausscheiden, so ist eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. Die Vereinsleitung bis zur Neuwahl übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender oder ein vom Vorstand zu wählendes Mitglied des Vorstands nach § 21.

§ 25 Wahlrecht

Wählbar in den Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder, die nach den geltenden Wahlgesetzen weder vom Recht gewählt zu werden ausgeschlossen sind, noch deren Wahlrecht ruht. Wahl– und stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.

§ 26 Beschlussfähigkeit

Jede nach den Bestimmungen dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen des Vorstands oder der Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§ 27 Tagesordnung

Zu Beginn jeder Versammlung oder Sitzung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Für Versammlungen wird sie vom 1. Vorsitzenden, für Verhandlungen vom Verhandlungsleiter aufgestellt. Anträge auf Änderung der Tagesordnung in Mitgliederversammlungen oder sonstige Anträge müssen schriftlich spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Geschieht das nicht, werden diese Anträge nur dann verhandelt, wenn sie als Dringlichkeitsanträge von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.

§ 28 Niederschrift

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen. In jeder Versammlung ist zu Beginn eine Niederschriftsfassung der letzten Versammlung vorzulesen. Wird sie anerkannt, so haben sie der 1. Vorsitzende und der Schriftführer zu unterschreiben.

§ 29 Verhandlungsgrundsätze

Die Verhandlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen. Niemand darf sprechen, bevor er nicht um das Wort nachgesucht und es vom Verhandlungs-leiter erhalten hat. Spricht ein Redner nicht zur Sache oder verletzt er den parla-mentarischen Anstand, so kann ihm vom Verhandlungsleiter das Wort entzogen werden. Zu erledigten Anträgen erhält niemand das Wort.

§ 30 erforderliche Mehrheiten

Mit Ausnahme folgender und der in der Satzung außerdem besonders genannten Fälle sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gültig:
1. Aufnahme von Darlehen usw. (Zweidrittelmehrheit)
2. Satzungsänderungen (Zweidrittelmehrheit)
3. Zusammenschluss mit einem anderen Verein (Zweidrittelmehrheit)


§ 31 Abstimmungen und Wahlen

Die Abstimmungen und Wahlen geschehen durch Aufheben einer Hand, soweit nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl beschließt. Festzustellen sind Stimmen für und gegen den Antrag oder die Wahl und Stimmenthaltungen.

§ 32 Abwesenheitsregelung

Ist bei einer Versammlung oder Sitzung, in denen der 1. Vorsitzende die Verhandlung zu führen hat, weder dieser noch ein stellvertretener Vorsitzender anwesend, so bestimmen die Versammlungs- oder Sitzungsteilnehmer den Verhandlungsleiter.

§ 33 Ehrenmitglieder

Verdienstvolle Mitglieder des Vereins und solche Personen, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag aus der Jahreshauptversammlung heraus mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Rechte, aber keine Pflichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese von der Mitgliederversammlung am 16.03.2012 beschlossene Fassung der Satzung (Änderung in allen Paragrafen) tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.